Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
                        Schrammstr. 1 
                        97421 Schweinfurt
                      
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
                        Rathausstraße 1 
                        97509 Kolitzheim
                      
Rathausstraße 1
97509 Kolitzheim
Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
Ggf. Aufenthaltstitel
Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
Sie müssen die Fortführung bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen. Der Antrag kann bereits vor Untersagung gestellt werden; die Erlaubnis zur Stellvertretung wird aber frühestens gleichzeitig mit der Untersagung ausgesprochen.
Für erlaubnisbedürftige Gewerbe nach §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i GewO und öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 GewO ist über die Zulässigkeit der Stellvertretung in jedem einzelnen Fall von der Behörde zu entscheiden, welche die Erlaubnis/Bestellung erteilt hat.
Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/16)
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.