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Theater- und Konzertsaalbauten; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzertsälen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten

Leistungsdetails

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzerstälen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Gegenstand

Förderfähige Einrichtungen sind: 

a) Kommunale Theater und Konzertsäle, wenn dort entweder

  • kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse des StMWK erhalten oder
  • ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.

b) Kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die   Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind: 

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes 
  • General- und Teilsanierungen
  • technische Einbauten im Bereich der Bühne und des Zuschauerraums

Zuwendungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind aus-schließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unter-nehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuwendungsfähige Kosten

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR). Förderfähig sind die für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.

  • Der Fördersatz bei kommunalen Theatern und Konzertsälen beträgt regelmäßig 75 %.

  • Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
  • Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.
  • Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten.
  • Durch Elementarschadensereignisse verursachte Schäden sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 € betragen.
  • Das geförderte Objekt muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwendet werden. Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten förderfähig, wenn deren Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.
  • Bei kürzerer Nutzungszeit ist ein zeitanteiliger Betrag zurückzuerstatten, es sei denn, das Projekt wird für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet und es werden hieraus keine Einnahmen erzielt.
  • Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt.

Ausschlusskriterien:

Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind: 

  • Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs. 
  • Kleine Baumaßnahmen mit zuweisungsfähigen Ausgaben von unter 100.000 €. 
  • Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Zuweisungsantrag
    • Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen: Unterlagen für Baumaßnahmen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO
    • Angaben über finanziellen Verhältnisse: Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt: Für jede Kommune eine Übersicht über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt.
    • Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter

Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden. 

Weiteres Verfahren: 

  • Zuweisungsanträge sind über die Regierung dem StMFH vorzulegen. Dieses entscheidet nach Anhörung des StMWK und StMB über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens.
  • Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegt der zuständigen Regierung. 
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt. 
  • Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.

(Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.)

Es fallen keine Kosten an.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.

Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb von innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Stand: 10.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Quelle: Förderfinder