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Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzertsälen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzerstälen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Förderfähige Einrichtungen sind:
a) Kommunale Theater und Konzertsäle, wenn dort entweder
b) Kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind aus-schließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unter-nehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR). Förderfähig sind die für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen.
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.
Weiteres Verfahren:
(Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.)
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb von innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen