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Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an Träger privater Förderschulen und privater Schulen für Kranke zum Ausgleich besonderer Härten, soweit sonstige Leistungen nach dem Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen nicht decken.
Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit
Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Vorschüsse werden nicht geleistet.
Der schriftliche Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein.
In der Regel erhalten die Schulträger für jede in Frage kommende Schule im Vorfeld einen entsprechenden vorausgefüllten Antrag auf dem Postweg zugesandt.
Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch einen noch verbleibenden Betrag aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand geltend machen. Hierzu hat der Schulträger die entsprechenden Zahlfälle des Landesamtes für Finanzen (mit Personalnummern) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen. Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art 34 Satz 1 BaySchFG.
Es können tatsächliche und notwendige Aufwendungen nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG bis höchstens 40 EUR im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO geltend gemacht werden. Diese Gesamtkosten dürfen die anteiligen Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und für den vorschulischen Bereich nicht berücksichtigen.
Für die Abrechnung ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2028 gilt eine Übergangsregelung. Diese soll den Schulen, die bis zum maßgeblichen Stichtag Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern und die Anpassung der Kostenstruktur an die neue Förderung ermöglichen.
Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf sind von der Härteregelung nicht umfasst. Die Härteregelung gilt nicht für den vorschulischen Bereich. Es können im Rahmen der Härteregelung lediglich Kosten für die Schule angesetzt werden. Unter Umständen hat der Träger die Kosten zwischen den verschiedenen Einrichtungen (z.B. Schulvorbereitender Einrichtung und Schule) sachgerecht aufzuteilen (z. B. anhand des Förderbescheids bei den Personalkostenerstattungsfällen, Flächenschlüssel, Schülerzahl etc.).