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Wenn Sie Grundstoffe aus Nicht-EU-Staaten einführen, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen.
Mit dem Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung übermitteln Sie alle erforderlichen Informationen, um die Grundstoffe der Kategorie 1 einführen zu dürfen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 in die Europäische Union (EU) benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind.
Voraussetzung für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.
Die Genehmigung ist lediglich für einen Einfuhrvorgang und für die Dauer von höchstens 6 Monaten sowie für maximal zwei erfasste Grundstoffe gültig.
Sie müssen eine Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn Sie die Grundstoffe in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Sie ist nötig, wenn Sie die Grundstoffe wie folgt verwenden:
Eine Einfuhrgenehmigung benötigen Sie nicht, wenn Sie Grundstoffe der Kategorie 1 für die folgenden Zwecke einführen:
Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorien 2, 3 und 4 müssen Sie ebenfalls keine Genehmigung beantragen.
Sollte der Empfänger der Ware in einem anderen EU-Land ansässig sein, müssen Sie eine Kopie seiner Erlaubnis dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beifügen.
Sie können die Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe der Kategorie 1 schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
Sie bezahlen innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.
Gebühr je Grundstoff ab einem Warenwert von über 200,00 EUR
Gebühr: 100 EUR
Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert von unter 200,00 EUR
Gebühr: 50 EUR
Wenn Sie Grundstoffe in Nicht-EU-Staaten ausführen, müssen Sie dafür eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Wenn Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Zoll oder einer Behörde im Drittland für die Einfuhr von Grundstoffen oder grundstoffhaltigen Mischungen oder Naturprodukten benötigen, können Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen.