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Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Anerkennung als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für den Fachbereich sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein. Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.
für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro
für Nichtmitglieder: 468 Euro
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz.
Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen beantragen.