Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Kosmetische Mittel, die Sie erstmalig auf dem europäischen Markt bereitstellen wollen, müssen Sie vorher über das Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP) der Europäischen Kommission mitteilen.
Kosmetische Mittel sind nicht zulassungspflichtig. Davon ausgenommen sind jedoch bestimmte Bestandteile kosmetischer Mittel wie neue Konservierungsstoffe, Farbstoffe und UV- Filter. Unabhängig davon, um welches kosmetische Mittel es sich handelt, muss die Sicherheit des Produktes gewährleistet werden. Wenn Sie ein kosmetisches Mittel erstmalig auf dem europäischen Markt bereitstellen wollen, müssen Sie als "verantwortliche Person" (in der Regel Hersteller oder Importeur, gegebenenfalls auch Händler) vorab einige Informationen über Ihr Produkt übermitteln. Dies geschieht über das Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP).
Das CPNP wird von der Europäischen Kommission betrieben und ermöglicht eine einheitliche und zentrale Notifizierung (Meldung) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Das CPNP stellt diese Informationen elektronisch zur Verfügung für:
Das CPNP ist zugänglich für:
Das CPNP umfasst 3 Mitteilungspflichten, die Sie als verantwortliche Person erfüllen müssen, bevor Ihr Kosmetikprodukt erstmalig in Verkehr gebracht wird:
In kosmetischen Mitteln bezieht sich "Nanomaterial" auf ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das aus festen Partikeln besteht, die entweder eigenständig oder als erkennbare konstituierende Partikel in Aggregaten oder Agglomeraten auftreten, und bei dem mindestens 50 Prozent dieser Partikel in der Anzahlgrößenverteilung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) ein oder mehrere Außenmaße der Partikel liegen im Größenbereich von 1 Nanometer (nm) bis 100 nm;
b) die Partikel haben eine längliche Form wie zum Beispiel Stab, Faser oder Röhre, wobei zwei Außenmaße kleiner als 1 nm sind und das andere Außenmaß größer als 100 nm ist;
c) die Partikel haben eine plättchenartige Form, wobei ein Außenmaß kleiner als 1 nm ist und die anderen Außenmaße größer als 100 nm sind.
Ergänzend ist die nationale Kosmetik-Verordnung zu beachten. Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die geforderten Daten werden durch Sie als verantwortliche Person über Online-Formulare des CPNP-Systems der Europäischen Kommission übermittelt und können auch später korrigiert oder aktualisiert werden.
Registrierung im CPNP:
Um das CPNP nutzen zu können, müssen Sie primär zwei Registrierungsschritte durchführen:
Erst wenn diese Registrierungsschritte durchgeführt und die Anträge entsprechend des Benutzerprofils abgeschlossen sind, ist die Benutzung des CPNP möglich.
Notifizierung im CPNP:
Folgende Daten müssen Sie im CPNP hinterlegen, wenn Sie ein kosmetisches Mittelt erstmalig auf dem europäischem/deutschem Markt bereitstellen:
Alle Daten, die Sie dem CPNP übermitteln, werden als vertrauliche Information behandelt und können jederzeit korrigiert und aktualisiert werden.
Es fallen keine Kosten an.
keine
In seltenen Fällen kann Kosmetik unerwünschte Wirkungen wie Hautreizungen auslösen. Hersteller oder Handel müssen den Behörden Wirkungen mit ernsten gesundheitlichen Folgen melden.
Der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.