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Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.
Waldluststr. 1
91207 Lauf a.d.Pegnitz
91205 Lauf a.d.Pegnitz
Hersbrucker Straße 52c
91207 Lauf a.d.Pegnitz
91192 Lauf a.d.Pegnitz
Waldluststr. 1
91207 Lauf
Waldluststr. 1
91207 Lauf a.d.Pegnitz
Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:
Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2024 einen Zuschuss von 195 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 130 EUR und zum 1. Februar 65 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung insbesondere über die Vorschriften über die Schulwegkostenfreiheit gedeckt sein (siehe unter „Verwandte Themen“). Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
Angemessene Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt und geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Hierzu ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 EUR monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Berechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren (außer: Leistungen zur Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten – Altersgrenze dort: 18 Jahre), die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe haben (oder nur deshalb keinen Anspruch haben, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Hinsichtlich der Prüfung der konkreten Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen empfehlen wir, sich direkt an die zuständige Stelle zu wenden.
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Sofern Sie bereits einen „Grundantrag“ auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt haben, ist aktuell keine gesonderte Antragstellung für Bildungs- und Teilhabeleistungen nötig.
Sie können die Beanspruchung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in diesem Fall formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter oder bei der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt vornehmen. Die erforderlichen Anlagen sind einzureichen.
Sofern bisher noch keine Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden, muss ein Antrag gestellt werden.
Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Leistungen auf Lernförderung müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht gesondert beantragt werden, sondern sind bereits vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt).
Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderungen (siehe sogleich) – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Leistungen auf Lernförderung müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht gesondert beantragt werden, sondern sind bereits vom Antrag auf Gewährung von AsylbLG-Leistungen mitumfasst. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen örtlichen Träger (kreisfreie Stadt oder Landratsamt).
Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist für Bildungs- und Teilhabeleistungen weiterhin eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Der Antrag kann formlos, z.B. per E-Mail, gestellt werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle über die erforderlichen Formulare.
keine
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden.
Generell ist für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets im Rahmen der Sozialhilfe und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderung – ein vorheriger Antrag erforderlich.
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Widerspruch
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Bürgergeld beantragen.
Wenn Sie als Eltern genug Einkommen für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht, können Sie den Kinderzuschlag beantragen.
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.
Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.