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Grundbuch; Beantragung der Eintragung

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte. Bitte beachten Sie die Informationen zu kostenpflichtigen Diensten im Internet unter "Besondere Hinweise".

Für Sie zuständig

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Amtsgerichte - Grundbuchämter
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Leistungsdetails

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie etwa das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumsübergang geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Es ist das Grundbuchamt des Amtsgerichtes zuständig, bei dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird.

Unter "Verwandte Themen" finden Sie Informationen zu verschiedenen anlassbezogenen Eintragungen in das Grundbuch.

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

  • keine

Die Eintragung ins Grundbuch muss beantragt werden. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.

Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.

Den Antrag auf Eintragung von Eigentum in Folge von Kauf oder Schenkung stellt ein Notar/eine Notarin, nachdem die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

Hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsvoraussetzungen festgestellt, nimmt es die Eintragung vor.

Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den Notar/die Notarin, den Antragsteller/die Antragstellerin, den/die eingetragene/n Eigentümer/in sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich etwa beim Grundstückserwerb größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.

Für die Eintragung von Eigentum wird nach dem Satz der Gebühr nach Nr. 14110 bis 14112 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.

keine

Die Bearbeitungsdauer ist insbesondere abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.

Stand: 27.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Justiz