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Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das IT-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.
Befördern Sie Energieerzeugnisse, ohne dass diese bereits mit der Energiesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Energieerzeugnisse auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird.
Energieerzeugnisse sind beispielsweise:
Ausgenommen von der Beförderung unter Steueraussetzung sind Erdgas und Kohle.
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem IT-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Energieerzeugnisse müssen versteuert werden.
Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:
Beförderung im deutschen Steuergebiet:
Beförderung zwischen Mitgliedstaaten:
Ausfuhr aus der Europäischen Union:
Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse aus der Europäischen Union in ein Drittland zu befördern. Drittländer sind Länder außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.
Einfuhr aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet:
Sie können Energieerzeugnisse aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet befördern. Am Ort der Einfuhr müssen Sie für die Energieerzeugnisse eine Zollanmeldung abgegeben, die Energieerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und Sie müssen Steuern bezahlen. Schließt sich an die Einfuhr ein Verfahren der Steuerbefreiung an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
Wenn für Sie Folgendes gilt, können Sie ein vereinfachtes Verfahren beantragen:
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie Energieerzeugnisse dann ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens unter Steueraussetzung befördern.
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.
Die Meldung der Beförderung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie unter anderem das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung der Beförderung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware.
Die Bearbeitung der technischen Anmeldung zur “Internet-EMCS-Anwendung“ (Kommunikationsstammdaten) dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Die Angaben in Ihrer elektronischen Mitteilung (z.B. Entwurf des e-VD) werden innerhalb von Sekunden automatisiert überprüft. Die folgende Mitteilung (z.B. e-VD oder Fehlermeldung) ergeht dann unmittelbar.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.