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Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen für Ihren Verbrauch von Gasöl (Agrardiesel) beantragen.
Bei erstmaliger Antragstellung ist von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143) im Rahmen der Antragstellung über das Zoll-Portal hochzuladen.
Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei erstmaliger Antragstellung ist die Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148) im Rahmen der Antragstellung über das Zoll-Portal hochzuladen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei erstmaliger Antragstellung ist von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143) im Rahmen der Antragstellung über das Zoll-Portal hochzuladen.
Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei erstmaliger Antragstellung ist die Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148) im Rahmen der Antragstellung über das Zoll-Portal hochzuladen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen.
Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl, für die Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge einsetzen, die in der Land- und Forstwirtschaft benötigt werden.
Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gilt folgender Entlastungssatz:
Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:
Seit dem 04.01.2021 ist eine vollständig elektronische Antragstellung über das Zoll-Portal möglich. Ab dem 01.01.2024 ist die elektronische Antragstellung im Zoll-Portal verpflichtend.
Wenn Sie die Steuerentlastung online beantragen möchten:
Wenn Sie die Steuerentlastung schriftlich beantragen möchten:
Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 30.09. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl verwendet worden ist, online im Zoll-Portal beantragen.
Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Agrardieselentlastung.
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.