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Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Erlangen

Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Abt. Gemeindesteuern

Stadt Erlangen

Hausanschrift

Werner-von-Siemens-Straße 61
91052 Erlangen

Postanschrift

Werner-von-Siemens-Straße 61

91052 Erlangen

Leistungsdetails

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Das Halten von über vier Monate alten Hunden unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem die Hundehaltung begonnen wird. Wird ein Hund also nicht das ganze Jahr gehalten, wird die Hundesteuer in entsprechenden Teilbeträgen festgesetzt.

Die Steuerpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Anmeldung

Die Anmeldung zur Hundesteuer hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Die Anmeldung zur Hundesteuer können Sie online ausfüllen und absenden.

Abmeldung

Die Abmeldung zur Hundesteuer hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Die Abmeldung von der Hundesteuer können Sie online ausfüllen und absenden. Bei Besitzwechsel ist der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. Für verstorbene Hunde ist eine Tierarztbescheinigung vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Anzeige oder fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung in Erlangen die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats endet, in dem die Anzeige inklusive Nachweis bei der Stadt Erlangen eingeht.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Die Steuer beträgt für jeden Hund 132,00 Euro. Für jeden weiteren gehaltenen Hund beträgt die Steuer 168,00 Euro. Abweichend hierzu beträgt die Hundesteuer für Kampfhunde mit Negativzeugnis 264,00 Euro, für Kampfhunde ohne Negativzeugnis 1.056,00 Euro. Die Tatbestände für eine Steuerbefreiung und eine Steuerermäßigung entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Stand: 16.12.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration