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Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Große Kreisstadt Neu-Ulm

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

Ergänzung: Große Kreisstadt Neu-Ulm

Wer im Stadtgebiet Neu-Ulm einen mindestens vier Monate alten Hund hält, muss diesen wegen der Berechnung der Hundesteuer anmelden. Die An- und Abmeldung eines Hundes kann per Online-Formular und im Bürgerbüro Neu-Ulm vorgenommen werden. Außerdem erhalten Sie im Bürgerbüro Ersatzhundesteuermarken.

Der Anmeldepflicht unterliegen auch Hundehalter, die von auswärts in das Stadtgebiet Neu-Ulm zuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund am bisherigen Wohnort versteuert wurde. Die bereits in der anderen Gemeinde gezahlte Hundesteuer wird auf die Hundesteuer der Stadt Neu-Ulm angerechnet. Für diese Anrechnung wird der Hundesteuerbescheid der bisherigen Wohnsitzgemeinde benötigt.

Befreiung von der Steuer

Steuerfrei ist das Halten von:

  • Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  • Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  • Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  • Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  • Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  • Hunden in Tierhandlungen,
  • Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkäfte sowie deren Angehörigen gehalten werden.

 

Ermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

  1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
    Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 (GVBl S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Stand: 22.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration