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Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Formulare

Ergänzung: Große Kreisstadt Kitzingen

Für Sie zuständig

Große Kreisstadt Kitzingen - SG 22 - Steuerverwaltung

Große Kreisstadt Kitzingen

Hausanschrift

Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

Postanschrift

Kaiserstraße 13/15

97318 Kitzingen

Telefon

+49 9321 20-0

Leistungsdetails

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

Ergänzung: Große Kreisstadt Kitzingen

Aufgrund der Ermächtigung im Kommunalabgabengesetz hat die Stadt Kitzingen die Erhebung einer Hundesteuer für die im Stadtgebiet gehaltenen Hunde durch Erlass einer Satzung geregelt.

Gemeldete Hunde bei der Stadt Kitzingen erhalten eine Steuermarke.

Ergänzung: Große Kreisstadt Kitzingen

  • 40,00 € für den ersten Hund
  • 80,00 € für den zweiten Hund
  • 140,00 € für jeden weiteren Hund
  • 400,00 € für Kampfhunde gemäß Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Haltung von Hunden der Kategorie 2 mit den Regelsteuersatz besteuert wird, wenn das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt ein Negativzeugnis erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass Sachverständige Gutachten darüber ausstellen, dass diese Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und anderen Hunden aufweisen. Diese Gutachten werden vom Veterinäramt überprüft.
  • Um die Hälfte ermäßigter Steuersatz für Hunde, die in bewohnten Einöden und Weilern gehalten werden oder Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Forst- und Jagdschutzes gehalten werden.
  • Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, müssen eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben.
  • Die Steuervergünstigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
  • Die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken unterliegt einem gesonderten Steuersatz (Züchtersteuer).

Steuerfreiheit

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Hundehaltung steuerfrei

  • Hunde für Blinde, Taube und Schwerhörige
  • Rettungshunde

Hunde, die erstmalig aus dem Kitzinger Tierheim übernommen werden, werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Aufnahme in den eigenen Haushalt von der Steuer befreit.

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Ergänzung: Große Kreisstadt Kitzingen

Wohnungswechsel

Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.

Veräußerung von Hunden

Der Veräußerer hat der Steuerverwaltung Name und Anschrift des neuen Besitzers bekannt zugeben.

Ersatzhund

Wird anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund angeschafft, so ist dies der Steuerverwaltung anzuzeigen. Als Ersatzhund gilt ein nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes neu angeschaffter Hund oder ein bereits gehaltener Hund, der erst vier Monate alt wird.

Stand: 30.06.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration