Logo Bayernportal

Kommunale Sportstätte; Beantragung einer Erlaubnis für die Nutzung

Die Benutzung einer Sportstätte der Gemeinde oder des Landkreises bedarf einer Erlaubnis.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wenn die Sportstätten (z. B. Turnhallen oder Sportplätze) nicht schulisch genutzt werden, können sie Vereinen und sonstigen Vereinigungen gegen Gebühr insbesondere zu Trainingszwecken, für Turniere und Verbandsspiele zur Verfügung gestellt werden.

Die Benutzungserlaubnis muss in der Regel bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 

Regelmäßig wird hierfür ein Betriebskostenzuschuss bzw. eine Gebühr fällig.

Die Benutzungserlaubnis berechtigt zur Benutzung der Sportstätte während der festgesetzten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter bestimmten Bedingungen.

Die Nutzungsbedingungen und Gebührensätze werden i.d.R. in einer entsprechenden Satzung geregelt.

Über die Voraussetzungen, die für die Nutzung einer Sportstätte erfüllt sein müssen, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.

Die Benutzungserlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Über die Möglichkeit der Nutzung wird im Rahmen ihrer Widmung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten entschieden. 

Für die Nutzung der Sportstätte können Gebühren erhoben werden.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Für die Nutzung der Sportstätten können Kosten fällig werden, diese können Sie der Drittnutzungsrichtlinie entnehmen, die Sie weiter unter in der Rubrik "Rechtsgrundlagen" finden.

Die Anträge auf Benutzung von Sportanlagen müssen rechtzeitig eingereicht werden.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Die Anmeldung für Turnhallen muss spätestens eine Woche, die Anmeldung für das Lehrschwimmbecken muss mindestens zwei Wochen vor Ferienbeginn abgegeben werden.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Stand: 30.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales