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Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifizieren wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung von Elektroaltgeräten müssen ihre Anlagen jährlich auf Einhaltung der Anforderungen des ElektroG (technische Anforderungen sowie Anforderungen zur Dokumentation aller zur Berechnung von Verwertungsquoten erforderlichen Primärdaten bis zum Verwerter) durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Diese Pflicht erfüllen Betreiber von Erstbehandlungsanlagen u.a. dann, wenn sie mit der Zertifizierung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Elektroaltgeräteentsorgung öffentlich bestellt worden ist.
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erfüllen diese Pflicht aber auch dann, wenn sie einen Sachverständigen beauftragen, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland Erstbehandlungsanlagen zertifizieren will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige für Verpackungsentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, können die Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation beantragen.