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Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) von der Gemeinde gestattet werden (siehe unter "Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung" unter Verwandte Themen").
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die Ausübung eines Gaststättengewerbes mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ist nur mit der Erlaubnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zulässig.
Die Gaststätte darf erst nach der angeordneten Abnahme und der Erteilung der vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis betrieben werden.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel KG, OHG oder GbR) ist die Erlaubnis von jedem/jeder Gesellschafter/in, der/die geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt ist, zu beantragen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (z. B. e.V.) ist die Erlaubnis von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer/in) zu beantragen.
Die Gaststättenerlaubnis kann nur erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 GastG vorliegen.
Für den Fall, dass die Gaststätte neu errichtet wird oder der Betrieb einer bestehenden Gaststätte länger als ein Jahr nicht ausgeführt wurde, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Eignung der baulichen Anlage, Brandschutz, die Lebensmittelhygiene, Schallschutz, etc.) eingehalten werden und keine wesentliche Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist.
Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1) Gebühren zwischen 100 und 6000 Euro erhoben.
Erteilung einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG
Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte nicht selbst, sondern durch einen Stellvertreter betrieben werden, ist eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) notwendig.
Erteilung einer vorübergehenden Gestattung gemäß § 12 GastG
Für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aus besonderem Anlass, zum Beispiel Vereins-, Pfarr-, Ortsteilfest, Werbeveranstaltung, Bewirtung anderer Veranstaltungen, kann eine Gestattung erteilt werden.
Der Antrag muss dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei Reisegewerbekarteninhabern mit einem entsprechenden Eintrag in der Reisegewerbekarte bedarf es keiner Gestattung nach Gaststättengesetz, wenn die entsprechenden Vorgaben nach § 3a Bayerische Gaststättenverordnung beachtet werden.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden, ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse, raum- und lagebezogene Anforderungen einschließlich Barrierefreiheit.
Notwendige Unterlagen:
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis oder Stellvertretererlaubnis stellen.
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Sie müssen außerdem das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (siehe "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung" unter "Verwandte Themen").
Für diese Leistung können Sie bei der Stadt Fürth einen Online-Termin via Videokonferenz beantragen.
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.
Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).