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Halten Sie als Behörde oder Träger der freien Jugendhilfe den Inhalt eines Mediums für jugendgefährdend, können Sie bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ein Indizierungsverfahren beantragen oder anregen.
Abgefragt werden Kontaktdaten Ihrer Institution und Informationen zu dem Medium, das Sie melden möchten. Sie werden aufgefordert, zu beschreiben, warum Sie das Medium für jugendgefährdend halten und gebeten, das Antragsobjekt oder eine Kopie davon gemeinsam mit dem Antrag zu senden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Abgefragt werden Kontaktdaten Ihrer Institution und Informationen zu dem Medium, das Sie melden möchten. Sie werden aufgefordert, zu beschreiben, warum Sie das Medium für jugendgefährdend halten und gebeten, das Medienobjekt oder eine Kopie davon gemeinsam mit Ihrer Anregung zu senden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) betreibt eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt die Liste der jugendgefährdenden Medien. Eine Indizierung auf dieser Liste soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,
Bestimmte jugendgefährdende Medien müssen laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) indiziert werden:
Darüber hinaus sind folgende Medien und Inhalte jugendgefährdend:
Beschließt die Prüfstelle der BzKJ die Indizierung eines Mediums, veröffentlicht sie dies in der Fachzeitschrift „BzKJ aktuell“ oder in einer nicht-öffentlichen Liste. Weiterhin erfolgt die Veröffentlichung der Indizierungen im Bundesanzeiger. Ab dann gelten je nach Medium weitreichende Beschränkungen.
Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Dies umfasst Behörden und Träger der freien Jugendhilfe. Bei einem Antrag auf Indizierung muss die Prüfstelle tätig werden. Bei einer Anregung kann die Prüfstelle selbst entscheiden, ob sie tätig wird.
Privatpersonen können weder einen Antrag noch eine Anregung bei der BzKJ stellen. Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa das Jugendamt, die Schule oder die Polizei in Ihrer Gemeinde.
Die Folgen der Indizierung hängt von der Art des Mediums ab.
Trägermedien:
Telemedien:
Rundfunk:
Regelmäßig erscheinende Medien können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten voraus indiziert werden, also über mehrere Ausgaben.
Eine Indizierung eines Mediums führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang zu diesen Medien haben. Die Bewertungen der BzKJ gibt Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.
Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit.
Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie schriftlich oder per E-Mail eine Abfrage an die BzKJ senden.
Bei Internetseiten können Sie sich an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder an eine Internet-Beschwerdestelle wenden. Die KJM ist die zentrale Aufsicht über den privaten Rundfunk und das Internet und kann bei der BzKJ ein Indizierungsverfahren anstoßen.
Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail, per Fax oder über einen Online-Dienst einreichen.
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich per E-Mail einreichen wollen:
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung per Post einreichen wollen:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Die Verfahrensdauer hängt von den Anforderungen jedes einzelnen Verfahrens ab. Umfangreiche Recherchen können notwendig sein. Im Einzelfall können sachverständige Gutachten die Bearbeitungsdauer verlängern.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Klage von antragsberechtigten Stellen vor dem Verwaltungsgericht, wenn ein Medium nicht indiziert wurde.