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Zahnärztinnen und Zahnärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die zahnärztliche Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern zahnärztlich tätig werden wollen.
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Wer nach einem Studium der Zahnmedizin als Zahnarzt in Deutschland arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Die Regierung von Oberbayern erteilt die Approbation, wenn die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen wurde und der Beruf in Bayern ausgeübt werden soll.
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Studienabschluss, die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse beziehen.
Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die Approbation nur dann erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
(Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.)
Wenn Sie Ihre zahnärztliche Ausbildung nicht in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erworben haben und die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungs- oder Kenntnisstandes zu überprüfen ist, sind für die Approbation 280 bis 500 EUR zu bezahlen.
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landeszahnärztekammer als nachgewiesen.
4. Fachsprachtests, die bei der Landeszahnärztekammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest bei der Bayerische Landeszahnärztekammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.
Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in den FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen - Regierung von Oberbayern
Tutorial „Beglaubigte Kopie“ [Dateiformat: mp4]
Zahnärztinnen und Zahnärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die zahnärztliche Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern zahnärztlich tätig werden wollen.
Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.