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Wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben und nun eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Das Antragsformular ist ausschließlich für Personen, die ihre Ausbildung im Inland absolviert haben und nach ihrem Praktikum die Berufszulassung beantragen möchten. Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, finden Sie weiterführende Informationen unter "Verwandte Themen" unter "Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischer Ausbildung".
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Antragsformular ist ausschließlich für Personen, die ihre Ausbildung im Inland absolviert haben bzw. bei Anerkennung der Ausbildung durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, finden Sie weiterführende Informationen unter "Verwandte Themen" unter "Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischer Ausbildung".
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf darf nicht älter als drei Monate sein. Es werden nur Gesundheitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat akzeptiert.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Für Personen mit ausländischer Ausbildung sowie Notfallsanitäter und Personen in der Pflege werden Informationen unter „Verwandte Themen“ bereitgestellt.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, dass Sie fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sind und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die fachliche Eignung kann angenommen werden, wenn Sie die jeweilige Berufs- oder Hochschulausbildung in Deutschland vollständig abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden haben. Dies ist gegenüber der Berufszulassungsstelle nachzuweisen.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist durch ein aktuelles behördliches Führungszeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Ferner müssen Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Dies ist durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist (s. Formular oben).
Nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung u. a. voraus, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (siehe z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Hierzu hat die 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 05./06. Juni 2019 einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen beschlossen. Danach gilt Folgendes:
Im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde einer der oben genannten Nachweise zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Sie müssen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Regierung beantragen, in deren Zuständigkeitsgebiet Sie künftig Ihren Beruf ausüben wollen.
Das Verfahren zur Beantragung der Erlaubnis wird bei den meisten Gesundheitsfachberufen über die Berufsfachschulen abgewickelt. Sollten Sie eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister oder zur Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistentin bzw. zum Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenten auf Grundlage der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten absolviert haben, müssen Sie die Erteilung der Erlaubnis über die Antragsformulare unter "Formulare" selbst beantragen.
Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen können Sie den Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei der für die Berufszulassung zuständigen Behörde.
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.
Die Zeugnisanerkennungsstelle im Landesamt für Schule bewertet allgemeinbildende Schulabschlüsse aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland, sofern eine berufliche Schule oder Hochschule in Bayern nicht eigenständig über die Aufnahme einer Person entscheiden kann.
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert haben und nun in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie möchten in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Sie möchten in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in" ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.