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Wenn Sie sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen, könnte eine Förderung für Sie in Betracht kommen.
Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen.
Besondere oder innovative Projekte zur Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten
Förderwürdig sind dabei insbesondere
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Bei der Umsetzung des Vorhabens ist auf eine inklusive und offene Ausgestaltung zu achten (offener Heimatbegriff).
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts im außerkommunalen Bereich.
Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen. Förderwürdig sind dabei insbesondere
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Bei der Umsetzung des Vorhabens ist auf eine inklusive und offene Ausgestaltung zu achten (offener Heimatbegriff).
Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich für
Ausgeschlossen von der Förderung sind weiter grundsätzlich Vorhaben, die regional oder bayernweit sehr häufig vorkommen und daher keinen besonderen oder innovativen Charakter aufweisen, wie z.B. die Restaurierung von (Vereins-)Fahnen, Maibaumtafeln, Schützenscheiben, die Ausrichtung von (Vereins-)Festen und Fahrten oder Vergleichbares ("massentypische Vorhaben"). Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende, wiederkehrende Veranstaltungs- und Publikationsreihen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Förderanträge sind beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Bewilligungsbehörde über eine digitale Antragsplattform einzureichen.
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden (Stichtag/ Sammeltermin).
Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.
Ausschlusskriterien:
Akteure aus dem kommunalen Bereich: Im Rahmen des Pilotförderprogramms "Heimat.Engagiert" ist der Begriff des außerkommunalen Bereichs so zu verstehen, dass kommunale Institutionen von der Antragstellung ausgeschlossen sind. Antragssteller dürfen daher keine kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden einschließlich der Städte und kreisfreien Städte, Bezirke oder Landkreise) und keine Initiativen, Vereine oder sonstige juristische Personen, die unter kommunaler Trägerschaft stehen, sein. Die durch Kommunen bestellten Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger werden der kommunalen Trägerschaft zugeordnet und sind mithin nicht zur Antragstellung berechtigt.
Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich für
Ausgeschlossen von der Förderung sind weiter grundsätzlich Vorhaben, die regional oder bayernweit sehr häufig vorkommen und daher keinen besonderen oder innovativen Charakter aufweisen, wie z.B. die Restaurierung von (Vereins-)Fahnen, Maibaumtafeln, Schützenscheiben, die Ausrichtung von (Vereins-)Festen und Fahrten oder Vergleichbares ("massentypische Vorhaben"). Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende, wiederkehrende Veranstaltungs- und Publikationsreihen.
In der Regel ist folgender Verfahrensablauf üblich:
Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.
Es fallen keine Kosten an.
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden (Stichtag). Die Projektauswahl und Bewilligung erfolgt im Anschluss an den jeweiligen Stichtag im Rahmen eines Sammeltermins. Die Auszahlung der Förderung von 2.000 EUR erfolgt unmittelbar nach Bewilligung in einer Summe.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Stichtage 31. März und 31. Oktober noch nicht abgeschlossen sein.
Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.
Eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen ist zugelassen.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.