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Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Wenn Sie Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit schwach gebundenem Asbest durchführen wollen, benötigen Sie für Ihr Unternehmen eine Zulassung für diese Tätigkeiten. Ausnahmen stellen nach Nummer 3.1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 lediglich Tätigkeiten dar, welche emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 anwenden.
Ausgestellt wird die Zulassung auf Antrag durch das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Mit dem Antrag ist der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen (siehe Voraussetzungen).
Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn durch den Antragsteller der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbracht werden kann
Die personelle Ausstattung umfasst folgende Nachweise:
Die sicherheitstechnische Ausstattung umfasst folgende nachstehend beschriebene Gerätschaften, welche auf der Baustelle einzusetzen bzw. am Betriebshof betriebsbereit vorzuhalten sind:
1. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Spritzasbest
2. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - ohne Spritzasbest –
3. Abbruch- und Sanierungsarbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten in Innenräumen
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Hinweis: Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, sich die Nachweise der durchgeführten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten durch den Antragsteller nachweisen zu lassen.
Der Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Je nach Verwaltungsaufwand von 100 bis 2.500 EUR (Rahmengebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz).
Die Zulassung als Fachbetrieb muss vor Beginn der Tätigkeiten durch das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilt worden sein.