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Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden- Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnisses für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.
Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis- festgestellt.
Sie müssen die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie die Verlegung des Betriebs.
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt worden sein.