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Amtsärztliche Untersuchungen und medizinische Gutachten; Beauftragung

Das Gesundheitsamt erstellt im Auftrag amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.

Für Sie zuständig

Landratsamt München

Leistungsdetails

Der amtsärztliche Dienst führt ein breites Spektrum an Untersuchungen und Begutachtungen durch.

Medizinische Gutachten und Zeugnisse werden u.a. in folgenden Fällen erstellt: 

  • in dienstrechtlichen Angelegenheiten (z.B. gesundheitliche Eignung bei Beamtenbewerberinnen oder -bewerbern, Dienstunfähigkeit) im Auftrag des Dienstherrn
  • zu Beihilfefragestellungen z.B. stationäre Rehabilitationsbehandlungen, Notwendigkeit von Heilkuren (betrifft in der Regel nur Beamtinnen und Beamte – auch pensionierte – und deren berücksichtigungsfähige Angehörige)
  • im Rahmen von Unfallfürsorge
  • im Rahmen von Sozialhilfegutachten
  • im Rahmen einer schulärztlichen Begutachtung (z.B. krankheitsbedingten Prüfungsversäumnisse, angeordnete Attestpflicht)

  • Zur Untersuchung werden in der Regel benötigt:

     

    • Personalausweis oder Reisepass ggf. ausgefüllter Fragebogen zur Krankengeschichte (Formblatt „Beurteilungsgrundlage“)
    • Vorhandene eigene ärztliche Unterlagen (Befundberichte, Krankenhausentlassberichte, Röntgenbefunde, Laborbefunde, EKG u.ä.) soweit diese für die Beantwortung der Fragestellung relevant sind
    • Schwerbehindertenausweis/Bescheid des Versorgungsamts

Auftraggeber sind in der Regel Ämter, Behörden und vergleichbare Einrichtungen. Im Einzelfall können sich auch Privatpersonen direkt an den amtsärztlichen Dienst wenden.

Einen Untersuchungstermin erhält man in der Regel nur bei Vorliegen eines schriftlichen Untersuchungsauftrages.

Die mitgebrachten und bei der Untersuchung erhobenen Befundunterlagen verbleiben im Gesundheitsamt und unterliegen der üblichen Schweigepflicht.

Der Auftraggeber erhält ein objektives medizinisches Gutachten. Bei speziellen Fragestellungen z.B. auf dem Gebiet der Psychiatrie oder Orthopädie können weitere Fachärztinnen und -ärzte hinzugezogen werden.

Die Kosten werden in der Regel vom Auftraggeber übernommen. Sie richten sich nach der Gebührenordnung für das Gesundheitswesen und sind im Betrag abhängig von der Leistung.

Bei der Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit müssen die Kosten vom Bewerber übernommen werden.

(fakultatives) Widerspruchsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 22.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention