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Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

In Bayern existieren grüne Umweltzonen in den Städten Augsburg und Regensburg sowie eine erweiterte grüne Umweltzone in München. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in den genannten Städten unterschiedlich geregelt.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Stadt Augsburg
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Landeshauptstadt München
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Große Kreisstadt Neu-Ulm
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Stadt Regensburg
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Leistungsdetails

Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.

Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.

Verstöße gegen die Regelungen zur Umweltzone werden mit einem Bußgeld von 100 Euro (zzgl. Gebühren) geahndet.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung variieren je nach Stadt; weitere Informationen entnehmen Sie bitte den verlinkten Informationen der jeweiligen Stadt.

  • Die erforderlichen Unterlagen und Angaben entnehmen Sie den verlinkten Antragsformularen der jeweiligen Stadt

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").

keine

  • Luftreinhaltepläne; Erstellung

    Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

  • Umweltplakette; Erwerb

    In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

Stand: 16.12.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz