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Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Wohngeldstelle

Leistungsdetails

Zweck

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gegenstand

Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").

Anspruchsberechtigte

Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner.

Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe

In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Sachbearbeitung:

  • Buchstabenbereich A - E: Zimmer 423, Telefon + (49) 09131 / 86 - 2348
  • Buchstabenbereich F – KN: Zimmer 423, Telefon + (49) 09131 / 86 - 1589
  • Buchstabenbereich KO – N: Zimmer 424, Telefon + (49) 09131 / 86 - 2457
  • Buchstabenbereich O – R, SCH: Zimmer 424, Telefon + (49) 09131 / 86 - 1587
  • Buchstabenbereich S: Zimmer 425, Telefon + (49) 09131 / 86 - 3044
  • Buchstabenbereich T – Z: Zimmer 425, Telefon + (49) 09131 / 86 - 2799

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. Das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.

Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.

  • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
  • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete

    (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)

  • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum

    (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)

  • Weitere Nachweise

    Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist auch eine digitale Antragstellung möglich.

Geben Sie im BayernPortal unter "Ort auswählen" den Ort der Wohnung ein, für die Sie Wohngeld beantragen möchten. Ihnen wird - soweit vorhanden - das Online-Verfahren der für Sie zuständigen Behörde angezeigt. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, nutzen Sie bitte den entsprechenden Antragsvordruck unter "Formulare" und reichen ihn ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der für Sie zuständigen Behörde ein.

keine

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Ergänzung: Stadt Erlangen

 

    Wahlmöglichkeit: Widerspruchseinlegung oder unmittelbare Klageerhebung

    • Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

      Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

    • Wohnungshilfe für gesetzlich Unfallversicherte; Erhalt

      Ihre Gesundheit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit langfristig geschädigt, sodass Sie behindertengerechten Wohnraum benötigen? Dann können Sie Wohnungshilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

    Stand: 11.07.2023
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr