Logo Bayernportal

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Bamberg

Landratsamt Bamberg
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Sicheres Kontaktformular Wenn Sie schutzwürdige Nachrichten an uns senden wollen, empfehlen wir, das sichere Kontaktformular zu benutzen.

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift

96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Leistungsdetails

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Stand: 09.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration