Logo Bayernportal

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries

Für Sie zuständig

Landratsamt Donau-Ries

Landratsamt Donau-Ries
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Sicheres Kontaktformular Eigenes Verfahren mit Formcycle

Hausanschrift

Pflegstr. 2
86609 Donauwörth

Postanschrift

Pflegstr. 2

86609 Donauwörth

Telefon

+49 906 74-0

Leistungsdetails

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Stand: 09.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration