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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Mühldorf a.Inn

Landratsamt Mühldorf a.Inn

Hausanschrift

Töginger Straße 18
84453 Mühldorf a.Inn

Postanschrift

Postfach 1474

84446 Mühldorf a.Inn

Telefon

+49 8631 699-0

Webseite

www.lra-mue.de

Leistungsdetails

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Stand: 09.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration