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Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille

Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Für Sie zuständig

Landgericht Regensburg
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Hausanschrift

Augustenstraße 3
93049 Regensburg

Postanschrift

93066 Regensburg

Telefon

+49 941 2003-0

Leistungsdetails

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.

Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.

Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Urkunden, die

  • vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
  • vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
  • dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
  • der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht

ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.

Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden (z. B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten oder ein Kind adoptieren möchten) und benötigen eine Apostille.

  • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

Sie können eine Apostille für ein Urteil, einen Beschluss oder eine Entscheidung eines deutschen Gerichts, eine Urkunde eines Gerichts oder eines Notars oder für eine Übersetzung formlos mit einem kurzen Brief bei dem Amts- oder Landgericht beantragen, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. 

Apostillen für Urkunden, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht ausgestellt wurden, müssen Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz beantragen.

Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen.

Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 25,00 EUR zu rechnen.

keine

Für die Fertigstellung der Urkunde muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen gerechnet werden.

Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune ausgestellt wurde, ist die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellte wurde, zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

Stand: 10.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz