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Nach Art. 8 Abs. 3 Aufnahmegesetz (AufnG) sind die Regierungen für die Kostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 AufnG zuständig. Der Freistaat Bayern übernimmt aufgrund dieser Rechtsnorm die notwendigen Kosten der Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Gemeinden) nach dem AsylbLG, welche für Personen im Sinn von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht wurden. Zudem übernimmt der Freistaat Bayern derzeit in analoger Anwendung des Art. 8 AufnG die Kosten für die Unterbringung von sog. Fehlbelegern in dezentralen Unterkünften der kreisfreien Gemeinden. Im Rahmen der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind diese dabei zur Gebührenerhebung verpflichtet (Kostenminderungspflicht).
Antragsberechtigt zur Kostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 AufnG (analog) sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die als örtliche Träger nach § 10 AsylbLG i. V. m. §§ 12 ff. der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in sachlicher und nach § 10a AsylblG in örtlicher Zuständigkeit die Leistungen nach AsylbLG erbracht sowie dezentrale Unterkünfte nach Art. 6 AufnG zur Unterbringung der o.g. Personen und von Fehlbelegern zur Verfügung gestellt haben.
Auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörden an die Bezirksregierungen sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AufnG angemessene Vorschüsse an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu leisten. Dadurch haben diese bereits im Vorfeld die Möglichkeit, die im Rahmen des AsylbLG voraussichtlich entstehenden Kosten durch monatliche Vorschussleistungen weitgehend abzudecken, um die kommunalen Haushalte insoweit auch von Vorleistungen zu entlasten.
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten (§ 12 Abs. 5 DVAsyl).
Der geltend gemachte Erstattungsantrag wird gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben auf sachliche Richtigkeit nach dem AsylbLG (§§ 1 ff. AsylbLG), Einhaltung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie rechnerische Richtigkeit geprüft.
Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Geltendmachen in diesem Sinne ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat (§ 12 Abs. 4 DVAsyl).