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Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen, in denen sozial benachteiligte bzw. individuell beeinträchtigte junge Menschen ausgebildet werden. Ziel der Maßnahmen ist ein gelingender Übergang von der Schule in den Beruf und die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Winzererstr. 9
80797 München
80792 München
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erreichung des Ziels, sozial besonders benachteiligte und/oder individuell beeinträchtige junge Menschen (im Sinn des § 13 Abs. 2 SGB VIII) in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vermeiden oder abzubauen. Ziel der Förderung von Maßnahmen der AJS ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, geeignete sozialpädagogisch begleitete Vorschalt- und Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen und dadurch die dauerhafte berufliche und soziale Integration ermöglichen. Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.
Gefördert werden Projekte, jedoch keine Einzelpersonen oder Institutionen. Die Projekte müssen so angelegt sein, dass die jungen Teilnehmenden, die besonders schwierige Startbedingungen haben, passgenau unterstützt werden, damit sie anschließend in Arbeit, Ausbildung oder Beruf einmünden können. Junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, BayEUG) erfüllt haben, aber durch Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung nicht erreicht werden, sollen durch diese gezielten Angebote die Möglichkeit erhalten, die Ausbildungsreife oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zu erwerben. Neben der Förderung der beruflichen Integration durch Ausbildung geht es um die Förderung der sozialen Integration, die die jungen Menschen in die Lage versetzt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben zu führen.
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.
Gefördert werden können:
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Finanzierung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss deckt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ab.
Das Konzept für die geplante Maßnahme muss geeignet und erfolgversprechend sein. Es muss dem regionalen Bedarf entsprechen. Die antragsstellenden Projektträger müssen zuverlässig und leistungsfähig sein (sowohl finanziell, als auch personell). Nachweise zu Referenzen, zertifiziertem Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel sind vorzulegen.
Ausschlusskriterien:
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Dieses entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen über die staatliche Förderung, bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Bitte nehmen Sie vor einer Antragstellung frühzeitig Kontakt zu den Ansprechpartnern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales auf. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Anträge auf Förderung sind schriftlich oder elektronisch mit den bereitgestellten Formularen und allen Unterlagen spätestens drei Monate vor Projektbeginn beim ZBFS einzureichen. Falls der Antrag von einem freien Träger der Jugendhilfe gestellt wird, erfolgt die Einreichung über das zuständige Jugendamt, wobei eine Kopie direkt an die Bewilligungsbehörde ZBFS gesendet wird. Für eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfinde (Nr. 1.2.4 der Richtlinie) sind separate Anträge zu stellen.
Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Unter Umständen können Zuwendungsanträge wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. Weitere Details zur Antragstellung und zum Verfahren finden Sie in der Richtlinie.
Die Antragsfrist beträgt 3 Monat(e). Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Projektbeginn schriftlich oder elektronisch mit den bereitgestellten Formularen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
(3 Monate vor dem Projektbeginn)Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit dem ZBFS auf.
Verwaltungsrechtliche Klage