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Sie müssen vor einem Studienangebot in Bayern die staatliche Feststellung zum Betrieb einer Niederlassung von außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bzw. einer sonstigen Bildungseinrichtung in Kooperation mit solchen beantragen.
Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn das Vorliegen der unten stehenden Voraussetzungen durch das Staatsministerium festgestellt wurde.
Dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen.
Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.
Sie müssen vor der Aufnahme eines Studienangebots in Bayern die staatliche Feststellung zum Betrieb einer Niederlassung von außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bzw. zum Betrieb einer sonstigen Bildungseinrichtung in Kooperation mit außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen schriftlich beantragen.