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Antrag auf Spielhallen-Erlaubnis

Landratsamt Kelheim

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO dient, ist erlaubnispflichtig (§ 33i Abs. 1 S. 1 GewO). Mit diesem Antrag können Sie diese Erlaubnis beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Kelheim