Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet bestimmte Änderungen beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht betrifft verschiedenste Wasserverorgungs- und Wasserverteilungsanlagen von großen Wasserwerken über Kleinanlagen wie z. B. Brunnen bis hin zu mobilen oder temporären Anlagen. Anzeigepflichtige Änderungen an einer WVA sind die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme, die Stilllegung, die bauliche/betriebstechnische Veränderung, der Übergang des Eigentums oder die Änderung des Nutzungsrechts. Sie können die Anzeigen online übermitteln.