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Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Hornissen

Landratsamt Schweinfurt

Hornissen gehören zu den besonders geschützten Arten und es ist daher nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen und Befreiungen von diesen Verboten können in begründeten Fällen hier online gestellt werden.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Landratsamt Schweinfurt