Die Versickerung gereinigten Abwassers aus Kleinkläranlagen gilt wasserrechtlich als Benutzung des Grundwassers (Gewässerbenutzung) gemäß §§ 8, 9 WHG. Sie ist zwingend genehmigungspflichtig. Die wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde ist erforderlich, um schädliche Verunreinigungen des Grundwassers und Beeinträchtigungen Dritter zu verhindern
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen