Meldepflichtige Krankheiten sind geeignet, das Wohl von Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, und müssen gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Nennung der Namen von Erkrankten ist nicht notwendig.
                    
                 
                
                
                    
                    
                        Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Augsburg