Wasserrechtsverfahren bei Kleinkläranlagen nach Art. 15 BayWG: Für die Abwasserbeseitigung in den Gebieten d (siehe Bekanntmachungen „bezeichnete Gebiete“ im Amtsblatt des Landkreises Traunstein) ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zu beantragen. Die Begutachtung erfolgt durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein.