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Gesundheitsamt - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 IfSG

Landratsamt Landsberg am Lech

Wer direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Sie können die Belehrung hier online durchführen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Landsberg am Lech