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Ermittlungen nach §25 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Landratsamt Donau-Ries

Bei Ihnen wurden Erreger zu o. g. Erkrankung festgestellt. Das Gesundheitsamt muss diesbezüglich Ermittlungen anstellen, auch wenn Sie sich evtl. nicht mehr krank fühlen. Gemäß § 25 IfSG sind Sie zur Abgabe von bestimmten Auskünften verpflichtet. Bitte beantworten Sie daher die im Folgenden aufgeführten Fragen möglichst umfassend

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