Hornissen, Wildbienen und Hummeln unterliegen dem besonderen Artenschutz und dürfen nur unter besonderen Umständen mit einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 44 BNatSchG entfernt werden. Hier können Sie einen Antrag stellen.
Soziale Wespen, also solche die ein Volk gründen, unterliegen dem Allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG und dürfen nur mit einem vernünftigen Grund getötet werden (z.B. nachgewiesene Allergie und tatsächliche Beeinträchtigung). Wenn Sie ein Nest umsiedeln oder beseitigen möchten, muss zuvor geklärt werden, um welche Insekten es sich handelt und ob eine Entfernung oder Umsiedlung gerechtfertigt ist. Dafür dient dieses Formular.
Die untere Naturschutzbehörde wird anschließend mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Hinweis: Die Honigbiene fällt nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an einen Imker vor Ort.