Um die Qualität des Trinkwassers sicherzustellen, ergeben sich für den Betreiber einer Trinkwasserinstallation Pflichten zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Diese Untersuchungspflichten ergeben sich aus § 31 Trinkwasserverordnung. Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.