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Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen gem. § 51 TrinkwV sowie der eingeleiteten Maßnahmen

Landratsamt Miesbach

Um die Qualität des Trinkwassers sicherzustellen, ergeben sich für den Betreiber einer Trinkwasserinstallation Pflichten zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Diese Untersuchungspflichten ergeben sich aus § 31 Trinkwasserverordnung.  Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Landratsamt Miesbach