Logo Bayernportal

Anzeige der Überlassung einer Waffe (Austragung WBK)

Stadt Augsburg

Wenn Sie gem. § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer an eine andere Person überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen. Das Überlassen von Waffen, wesentlichen Waffenteile und Schalldämpfern ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Die Waffenbesitzkarte ist für einen Austrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen. Wenn Sie einzelne wesentliche Teile einer Waffe zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, oder vorübergehend die Waffe zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen wollen, dann besteht keine Anzeigepflicht (siehe auch § 37e Abs. 3 WaffG).

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg