Verkaufsstellen dürfen, zusätzlich zu den durch die Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegebenen verkaufsoffenen Nächten, außer am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie den Tagen vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag, jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 bis höchstens 24 Uhr geöffnet sein. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist diese von dem Inhaber der Verkaufsstelle unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit bei dem Ordnungsamt der Stadt Augsburg anzuzeigen (Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG).
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Augsburg