Diese Bescheinigung dient zum Nachweis, dass dem Ausländer und seiner Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dieser Nachweis muss nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Zwecke der Erteilung von Aufenthaltstiteln, zu Besuchszwecken und im Rahmen des Familiennachzuges zu Ausländern, geführt werden. Es wird deshalb gebeten, diese Bescheinigung gewissenhaft und sorgfältig auszufüllen.
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Landratsamt Donau-Ries