Für erwachsene Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 30 Abs. 5 SGB XII).
                    
                 
                
                
                    
                    
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