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Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Stadt Dorfen

Sie können die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) online beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Dorfen