Nach § 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung) vom 01.12.2016 veröffentlicht im Amtsblatt vom 20.12.2016 Nr. 28, sind Informations- und Aktionsstände von gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen erlaubnisfähig, wenn sie in der Fußgängerzone aufgestellt werden.