Träger einer Kindertageseinrichtung i. S. v. § 45a SGB VIII benötigen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden (insbes. Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder). Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind in § 45 Abs. 2 SGB VIII geregelt.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach