Personen, die keinen Abschluss gem. § 16 Abs. 2 oder Abs. 4 AVBayKiBiG als pädagogische Fach- bzw. Ergänzungskraft besitzen oder für deren Abschluss die Zustimmung nicht per Allgemeinverfügung nach § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG erteilt wurde, aber pädagogische Qualifikationen und/oder berufliche Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung nachweisen können, können gem. § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft in einer bestimmten Einrichtung eingesetzt werden, wenn die Bildungs- und Erziehungsarbeit gleichwertig gesichert werden kann.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach